Argentinien und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens von Den Haag über die Haager "Apostille" , sodass eine Legalisation nur noch im Falle von Dokumenten möglich ist, die von Konsularbeamten oder diplomatischen Bediensteten ausgestellt wurden sowie im Falle von Verwaltungsdokumenten, die sich direkt auf ein Zoll- oder Handelsgeschäft beziehen.
Die Haager "Apostille" ist notwendig, damit eine öffentliche Urkunde aus einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens in einem anderen der Vertragsstaaten, in dem sie verwendet werden soll, Gültigkeit besitzt. Sie wird jedoch - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
Zu den öffentlichen Urkunden, die von deutschen Behörden mit der Apostille beglaubigt werden gehören z.B. Personenstandsurkunden, gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden. Weitere Informationen, auch über die im Einzelfall zur Erteilung der Apostille bestimmten Behörden finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Sie können sich auch bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, über die für die Erteilung der Apostille zuständige Behörde zu informieren.
Bei Exportgeschäften in die Republik Argentinien müssen die Ursprungszeugnisse von einer konsularischen Vertretung Argentiniens mit Konsularbezirk im Ursprungsland der Waren beglaubigt werden.
Anforderungen für die Legalisation von Ursprungszeugnissen:
- Vorlage des Originals;
- Vorbeglaubigung des Ursprungszeugnis durch die zuständige Industrie- und Handelskammer im Konsularbezirk dieser Konsularabteilung, wobei die Unterschriftsprobe des beglaubigenden Mitarbeiters in dieser Konsularabteilung vorliegen muss;
- Als Warenversender muss eine deutsche Firma und als Warenempfänger eine Firma in Argentinien ausgewiesen sein;
- Das Ursprungszeugnis sollte eine Liste der Exportgüter und die Nummer der Handelsrechnung enthalten;
- Kopie der Handelsrechnung;
- Entrichtung der Konsulargebühren in Höhe von 200 EUR.