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REGRESAR

Ein- und Ausreise minderjähriger, nicht argentinischer Staatsangehöriger nach Argentinien

Einreise:

Kinder unter 14 Jahren benötigen eine schriftliche Reiseerlaubnis der Eltern oder der Person/en, die das Sorgerecht ausüben (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder vom Grund der Reise) wenn folgende Umstände vorliegen: 

  1. wenn ein Kind nicht in Begleitung der/des Sorgeberechtigten reist oder nicht am Reiseziel von dem/den Sorgeberechtigen erwartet und in Empfang genommen  wird;
  2. wenn ein Kind von einer dritten Person begleitet oder am Reiseziel erwartet und in Empfang genommen wird (deren Daten in der Reiseerlaubnis angegeben werden müssen).

In der Reiseerlaubnis ist der Zielort der Reise anzugeben. Wird das Kind von einer dritten Person begleitet oder in Empfang genommen, sind die persönlichen Daten dieser Person anzugeben (Vor- und Nachname, Art und Nummer des Ausweisdokuments, Adresse).

In allen Fällen ist die Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes vorzulegen, im Falle deutscher Kinder empfiehlt sich eine internationale Geburtsurkunde (die eine Übersetzung in mehrere Sprachen, unter anderem ins Spanische beinhaltet), beglaubigt mit der Haager Apostille.
 

Ausreise:

Für die Ausreise aus Argentinien benötigen ausländische Staatsangehörige, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt (z. B. als Touristen) eingereist sind, keine Reiseerlaubnis.


Erteilung der Reiseerlaubnis

Die Reiseerlaubnis muss von dem/der/den Sorgeberechtigen des Kindes erteilt werden und kann auch die Erlaubnis beinhalten, die Ausstellung eines Reisepasses bei Verlust zu beantragen. In Deutschland kann die Reiseerlaubnis entweder bei einem Notar oder in einer der konsularischen Vertretungen der Republik Argentinien erteilt werden. Aus der Reiseerlaubnis muss eindeutig hervorgehen, dass sie - je nach Einzelfall - vom Vater, von der Mutter oder von beiden Eltern in Übereinstimmung mit den vorliegenden Unterlagen (Geburtsurkunde und Ausweispapiere, etc.) erteilt wurde. Wird  die Reiseerlaubnis bei einem Notar aufgesetzt, muss die Erklärung danach mit der Haager Apostille beglaubigt werden. Es gibt Notare, bei denen es möglich ist, die Erklärung direkt in spanischer Sprache abzugeben. Wird die Reiseerlaubnis in deutscher Sprache aufgesetzt, muss sie nach der Erteilung der Apostille von einem beeidigten Übersetzer in die spanische Sprache übersetzt werden. Die Übersetzung muss dann ebenfalls mit der Haager Apostille versehen werden.

 

 

Updated date: 14/02/2012