Argentinien und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens von Den Haag von 1961 über die "Haager Apostille", sodass eine Legalisation nur noch im Falle von Dokumenten möglich ist, die von Konsularbeamten oder diplomatischen Bediensteten ausgestellt wurden sowie im Falle von Verwaltungsdokumenten, die sich direkt auf ein Zoll- oder Handelsgeschäft beziehen.
Die "Haager Apostille" ist notwendig, damit eine öffentliche Urkunde aus einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens von Den Haag in einem anderen der Vertragsstaaten, in dem sie verwendet werden soll, Gültigkeit besitzt. Die Apostille wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
Zu den öffentlichen Urkunden, die von deutschen Behörden mit der Apostille beglaubigt werden gehören z.B. Personenstandsurkunden, gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden. Weitere Informationen, auch über die im Einzelfall zur Erteilung der Apostille bestimmten Behörden finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Sie können sich aber auch bei der Behörde, die die zu beglaubigende Urkunde ausgestellt hat, nach der für die Erteilung der Apostille zuständigen Behörde erkundigen.